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   OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09   

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https://dejure.org/2010,29528
OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09 (https://dejure.org/2010,29528)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 9 U 196/09 (https://dejure.org/2010,29528)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. November 2010 - 9 U 196/09 (https://dejure.org/2010,29528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wille des Gläubigers über den Erlass für die übrigen Schuldner i.R.e. gesamtschuldnerischen Schuldverhältnisses müsste sich mittels Auslegung eindeutig aus dem Vertrag selbst ergeben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 229; EGBGB § 5 S. 1
    Wille des Gläubigers über den Erlass für die übrigen Schuldner i.R.e. gesamtschuldnerischen Schuldverhältnisses müsste sich mittels Auslegung eindeutig aus dem Vertrag selbst ergeben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugrundprüfung zentrale Planungsaufgabe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Haftet der Architekt für Baugrundmängel?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Zu den ersten Hauptpflichten eines Architekten gehört die Klärung der Frage, ob der Baugrund geeignet ist!

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Haftet der Architekt für Baugrundmängel?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baugrundprüfung zentrale Planungsaufgabe! (IBR 2011, 471)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 21.05.1997 - 12 U 150/96

    Wie wird Vollauftrag abgerechnet, wenn Bau wegen Bodenkontamination nicht

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09
    Die Klärung der Frage, wie und in welcher Weise das fragliche Bauwerk gegründet werden kann, gehört grundsätzlich zu einer gewissenhaften und ordnungsgemäßen Grundlagenermittelung des Architekten in der Leistungsphase I (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 1997, Az.: 12 U 150/96, zitiert nach juris, Rn. 5 [= NJW-RR 1997, 1310 ff.]).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche und zentrale Vertragspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung, hier insbesondere Klärung der Aufgabenstellung) des § 15 Abs. 1 HOAI (vgl. z. B. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 9; Pott, Dahlhoff, Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 7 a), deren Verletzung der Schadensersatzpflicht gemäß § 635 BGB führen kann (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15, Rn. 43; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1310 ff. m.w.N.).

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09
    c) Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist bei Planungsfehlern des Architekten grundsätzlich eine Fristsetzung gemäß §§ 634 Abs. 2, 633 BGB a. F. entbehrlich (vgl. auch BGHZ 43, 227).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 231/07

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Rückabwicklung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs will § 531 Abs. 2 ZPO die Parteien zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten, begründet aber grundsätzlich keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, zu ermitteln (BGH MDR 2009, 160).
  • OLG Dresden, 15.09.2004 - 18 U 181/04

    Auswirkung eines Vergleichs auf mithaftende Gesamtschuldner

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09
    aa) In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem Vergleichsabschluss Gesamtwirkung anzunehmen ist, wenn der Gläubiger mit demjenigen Gesamtschuldner einen Erlassvertrag schließt, der im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander allein verpflichtet ist, den Schaden zu tragen (Urteil des 18. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. September 2004, Az.: 18 U 181/04, zitiert nach juris, Rn. 52 [= BauR 2005, 1954 ff.]).
  • OLG Naumburg, 08.05.2013 - 2 U 174/12

    Haftung des Fachunternehmers wegen unterlassender Bedenkenanzeige:

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche und zentrale Vertragspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) des § 15 Abs. 1 HOAI, deren Verletzung zur Schadensersatzpflicht gemäß § 635 BGB führen kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2010, 9 U 196/09, IBR 2011, 471 m. w. N.).
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